Sept. 2019

  • § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

                Kellertheater Gleisdorf

                Jahngasse 23, 8200 Gleisdorf

                Tätigkeitsbereich – Gemeinde

  • § 2 Vereinszweck

                Wir proben für Aufführungen eines Theaterstückes pro Jahr mit Laienschauspieler

  • § 3 Arten der Mittel zu Erreichbarkeit des Vereinszwecks

                Gemeinsames Proben

                Einstudieren von Texten

                Ehrenamtliche Unterstützungen von Helfern

                Mitgliedsbeiträge

                Subventionen

                Erlöse aus Vorstellungen

                Spenden und sonstige Zuwendungen

  • § 4 Arten der Mitgliedschaft
  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Mitglieder mit Stimmrecht, Mitglieder ohne Stimmrecht, Mitglieder im erweiterten Vorstand, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
  • Mitglieder mit Stimmrecht sind: Vorstand und Schauspieler als erweiterter Vorstand- allerdings nur, wenn in der Funktionsperiode der jeweils fällige Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde
  • Mitglieder ohne Stimmrecht sind: fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder, Schauspieler als erweiterter Vorstand welche den jährlich fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben
  • Fördernde Mitglieder sind jene Personen, die sich in finanzieller oder materieller Form an der Vereinstätigkeit beteiligen
  • Ehrenmitglieder sind jene Personen, die wegen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
  • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen und umsetzen wollen.
  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand und kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand verwehrt werden.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes bei der Generalversammlung.
  • Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch dieses. Die Mitgliedschaft wird aber dann erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.
  • Schauspieler erwerben durch ihre Tätigkeit die Mitgliedschaft
  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand aber mindestens 30 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Monatsende wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels bzw. per Email das Sendedatum maßgeblich.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen – länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  • § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Mitgliedern im erweiterten Vorstand zu, welche die jährlich fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  • § 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung, siehe § 9 und § 10
  2. der Vorstand, erweiterter Vorstand siehe § 11, § 12 und § 13
  3. der Rechnungsprüfer, siehe § 14
  • § 9 Generalversammlung

Abhaltung der Generalversammlung alle 3 Jahre bis spätestens zum 31. Oktober

  • Eine Generalversammlung hat über Beschluss des Vorstandes oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder im erweiterten Vorstand oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden.
  • Zu der Generalversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich, oder per E-Mail einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  • Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, oder per E-Mail, einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied im erweiterten Vorstand hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im erweiterten Vorstand – im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder im erweiterten Vorstand bzw. ihrer Vertreter (Abs. 5) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der Stimmengleichheit bei der zweiten Wahl (Bestellung) muss ein weiterer Wahlvorgang erfolgen.
  • Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt ein weiteres Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
  • § 10 Aufgaben

Der Generalversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes und des Rechnungsprüfers
  • Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
  • Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und des Rechnungsprüfers; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Rechnungsabschlusses (§ 12 lit. a)
  • Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sonstiger Ehrungen des Vereines sowie endgültige Entscheidung im Aus- schlussverfahren gemäß § 6 (4).
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte
  • § 11 Vorstand

                Der Vorstand besteht aus

                Obmann/Obfrau

Obmann/Obfrau Stellvertreter/in

Geschäftsführer

Schriftführer/in

Kassier/in

Funktionsperiode des Vorstandes:  3 Jahre jeweils bis zum 31. Oktober

               

  • Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes im erweiterten Vorstand das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung dafür in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt aus oder wird es auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine neue Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied im erweiterten Vorstand, welches die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine neue Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, darf der Vorstand jedes sonstige Mitglied im erweiterten Vorstand einberufen. Alle Mitglieder im erweiterten Vorstand sind mindestens drei Werktage vorher schriftlich, oder per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder im erweiterten Vorstand eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme
  • Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz einem Mitglied des Vorstandes.
  • Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes auch durch Rücktritt (Abs. 7) oder durch Enthebung (Abs. 8).
  • Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 1) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit dem gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Mitgliedes des erweiterten Vorstandes in Kraft.
  • § 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Er hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es muss aber zwölf Monate dauern.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Einberufung der Generalversammlung
  4. Aufnahme und Ausschluss Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
  • § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstandes
  • Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, sofern dies nicht in einer Geschäftsordnung bzw. Kassenordnung anders geregelt wird.
  • Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Der Obmann Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
  • Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Generalversammlungen, über die Sitzungen des Vorstandes oder diverse Sitzungen bzw. Besprechungen.
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
  • Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen stets der Zustimmung des Vorstandes.
  • § 14 Rechnungsprüfer

 Funktionsperiode d. Rechnungsprüfers: 3 Jahre

  • Mindestens ein Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf eine bestimmte Dauer (siehe oben) gewählt. Die Wiederwahl des Rechnungsprüfers ist möglich. Sie dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
  • Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 7) ist besonders einzugehen. Der Rechnungsprüfer hat dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.
  • Im Übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 6, 7 und 8 sinngemäß.
  • § 15 Schlichtungseinrichtung
  • Die Schlichtungseinrichtung (das Schiedsgericht), als ordentliches Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO, entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
  • Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn die Wahl eines Vorsitzenden nicht zustande kommt, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, einer Berufung in das Schiedsgericht Folge zu leisten.
  • Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.
  • § 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Der Vorstand hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
  • Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  • § 17 Personenbezogene Bezeichnungen
  • Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische
  • Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.

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